Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 20.03.2016

  • 1 Name und Sitz des Vereins:
  1. Der Verein führt den Namen “Turnverein 1878 Waldmohr eingetragener Verein“ und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Waldmohr.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Turnverein 1878 Waldmohr e.V. betreibt das Turnen, die umfassende Leibesübung in ihrer Vielgestaltigkeit als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung.
  2. Er pflegt das Heimatgefühl, deutsches Volksbewußtsein und vaterländische Gesinnung.
  3. Der Verein will seine Mitglieder, besonders die Jugend, zu aufrechten Menschen, Staats- und Weltbürgern im Geist der Freiheit und Menschenwürde erziehen helfen.
  4. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  5. Der Verein betreibt alle Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens.
  • 3 Mitglieder:

Mitglied kann jede natürliche Person werden.

  • 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft:
  1. Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor. Bei Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür anzugeben.

Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von 4 Wochen an den Turnrat zulässig, der dann endgültig entscheidet.

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt
    2. durch Ausschluß (§ 15)
    3. durch Tod
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens 4 Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.
  • 5 Ehrenmitglieder:

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind aber von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.

  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu Bedienen.
  2. Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
  3. Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
  4. Mitglieder sind zur Zahlung der in der Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet.

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

  • 7 Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Turnrat
  3. der geschäftsführende Vorstand
  4. der erweiterte Vorstand
  • 8 Die Mitgliederversammlung:
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
    2. Entlastung des Turnrates und des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes, der Fachwarte (diese können mit Zustimmung der

Mitgliederversammlung auch von der Sparte gewählt werden), der Beisitzer, der Rechnungsprüfer, des Ehrengerichtes, der Gerätewarte und der Stellvertreter des Leiters der Wirtschaftsabteilung.

  1. Beschlußfassung über Satzungsangelegenheiten
  2. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen. Die vom Sportbund vorgeschlagenen Mindestbeiträge können ohne Beschluß erhoben werden.
  3. Beschlußfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
  4. Auflösung des Vereins
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im ersten Vierteljahr zusammenzutreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder (§ 3) unter Angabe des Grundes schriftlich den Antrag stellt.
  6. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen, ihre Tagesordnung mindestens 1 Woche vorher durch Veröffentlichung im lokalen Amtsblatt (Geschäftsanzeiger) öffentlich bekannt. Anträge sind dem Vorstand spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
  7. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlußfähig.
  8. Beschlüsse werden, wenn die Satzung dies nicht anders vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
  9. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  10. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben. Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit des Vereins (§ 14) berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
  • 9 Der Turnrat:
  1. Der Turnrat besteht aus:
    1. dem Vorstand
    2. den Spartenleitern
    3. mindestens 6 Beisitzern
  2. Der Turnrat ist zuständig für die an:
    1. Beschlußfassung über den Jahreshaushalt
    2. Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafen
    3. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderen Ehrungen
    4. Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten
  3. Der Turnrat wir vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Beauftragten nach Bedarf einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich. § 8 Abs. 4,5,6 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.
  • 10 Vorstand:
  1. Den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 des BGB bilden:
    1. der 1. Vorsitzende
    2. der stellvertretende Vorsitzende
    3. der 1. Kassenwart
    4. der Wirtschaftsleiter

Jeder dieser vier hat für sich alleine Vertretungsvollmacht.

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    1. der geschäftsführende Vorstand
    2. der zweite Kassenwart
    3. der Schriftführer
    4. der Pressewart
    5. der Jugendwart
    6. der Mitgliederwart

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den erweiterten Vorstand nach Bedarf kurzfristig ein und leitet seine Sitzung.

  1. Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der Turnrat zuständig ist. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt.
  2. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
  3. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
  • 11 Aufgabenbereiche:
  1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der Turnrat zuständig ist.
  2. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
  3. Der Kassenwart fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verantwortlich.
  4. Die Schriftführer erledigen den Schriftwechsel und fertigen die Sitzungsniederschriften an.
  5. Der Pressewart hält Verbindung mit der Presse. Er sorgt dafür, daß die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins geeignet unterrichtet wird. Darüber hinaus obliegen ihm die Werbeaufgaben.
  6. Den Fachwarten obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der sportlichen Aufgaben entsprechend ihren Fachgebieten.
  • 12 Weitere Sparten:
  1. Der Verein gestattet im Falle eines im Turnrat anerkannten Bedürfnisses die Bildung von weiteren Sparten zu besonderer Pflege bestimmter Arten von Körperausbildung sowie zur Verfolgung sonstiger dem Vereinsinteresse dienender Zwecke. Die Mitgliedschaft kann nur von Mitgliedern des Turnvereins erworben werden.
  2. Der Turnrat hat das Recht, die Bildung von weiteren Sparten zu verweigern oder deren Auflösung zu beschließen. Gegen die Auflösung kann Berufung an die Mitgliederversammlung erhoben werden.
  3. Den Sparten wird das Recht eingeräumt, mit Genehmigung des Vorstandes bei Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Vereins zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Diese zusätzlichen Einnahmen sind der Vereinskasse zuzuführen. Eine Verfügung ist nur zusammen mit dem Vorstand möglich.

Ein Überschuß aus den zusätzlichen Einnahmen steht der Sparte für ihre Zielsetzung in Bedarfsfalle zur Verfügung.

Sparten, die keine zusätzlichen Einnahmen erwirtschaften können, dürfen durch diese Regelung keinen Nachteil erfahren.

  • 13 Ehrengericht:
  1. Zur Ausgleichung von Streitigkeiten unter Mitgliedern des Vereins besteht ein Ehrengericht von 3 stimmberechtigten Mitgliedern, die das 35. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Entscheidung des Ehrengerichtes kann jedes Mitglied durch Vermittlung des Turnrates anrufen.
  3. Das Ehrengericht wird durch die Hauptversammlung gewählt.
  4. Turnratsmitglieder dürfen demselben nicht angehören.
  5. Bei Entscheidungen des Ehrengerichtes müssen sämtliche Mitglieder desselben anwesend sein und jeder Streitteil hat sich seiner Entscheidung zu fügen.
  • 14 Gemeinnützigkeit:
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 15 Strafen:
  1. Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Turnrates oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte bestraft werden mit:
    1. Verwarnung
    2. Ausschluß vom Übungs- und Wettkampfbetrieb auf bestimmte Zeit
    3. Ausschluß
  2. Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie ist binnen einer Ausschlußfrist von einer Woche nach der Eröffnung der Strafe unanfechtbar wirksam. Der Turnrat hat die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig
  • 16 Auflösung des Vereins:
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Mindestens ¾ der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Waldmohr übergeben, die es bis zu 2 Jahre treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Turnverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige turnerische Zwecke zu verwenden.
  • 17 Wahlperiode:

Der Vorstand, der Turnrat, die Rechnungsprüfer und das Ehrengericht sind jeweils für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl weiter. Diese Regelung gilt erstmals ab 1978.

  • 18 Registereintragungen:

Änderungen des Vorstandes und seiner persönlichen Zusammensetzung sind beim zuständigen Registergericht in beglaubigter Form anzumelden.

  • 19 Datenschutz:
  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert.
  2. Als Mitglied in verschiedenen Verbänden können diese Daten weitergegeben werden. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass sowohl für diese wie auch für interne Zwecke deren Daten weitergegeben werden und veröffentlicht werden können.
  3. Im Übrigen veröffentlicht der Verein Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht schriftlich widersprochen hat
  • 20 Schlussbestimmungen:
  1. Über alle in den Satzungen bzw. dem BGB nicht vorgesehene Fälle entscheidet der Turnrat.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Registergerichtes in Kraft.

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